Mega-Ärger mit der GEMA

Hier werden Rechtsfragen aus der Pädagogik verhandelt. Diesmal geht es darum, wie man Ärger mit der GEMA1 vermeidet.

„Ich kann dieses ewige ›Laterne, Laterne‹ nicht mehr hören“, erklärt Hannes. „Deshalb habe ich zum bevorstehenden Lichterfest ein – räusper, räusper – eigenes Kita-Lichterlied geschrieben. Wollt ihr es mal hören?“ Die Elternabendrunde nickt demütig, und Hannes liest sein Werk vor:

„Abends los zur Lichternacht,

bis die LED schlappmacht!

Lichter an! Einfach raus!

Keiner zieht die Jacke aus!

Alle, die schon windelfrei,

sind heut mit dabei!“

„Ganz allerliebst“, freut sich Silvie. „Echt nice“, finden die bärtig-brilligen Väter von Lennox, Gretchen und Isis. Nur Malte sagt versonnen, der Text erinnere ihn an irgendetwas. „Egal“, beendet er sein Grübeln und fragt: „Gibt’s dazu schon eine Melodie?“

Die sei ihm zugeflogen, als er den Text verfasst habe, sagt Hannes und verspricht, die Erzieherinnen zu unterstützen, wenn sie das Lied mit der Gruppe einüben. Vielleicht komme man damit sogar groß raus, zum Beispiel bei You Tube…

„Wir ziehen durch die Straßen und die Parks dieser Stadt“, ertönt es kaum drei Wochen später aus den Kinderkehlen, „das ist unsre Nacht, wie für Raupenkinder gemacht, oho, oho!“

Gut, dass Erzieherin Heike drei Akkorde auf der Gitarre spielen kann, denn so richtig haben die Kinder die Melodie noch nicht drauf. Später sorgt der Song nicht nur in der Kita für Furore. „Total fresh“ sei der „Showact“ der Raupenkinder, findet der zum Lichterfest eingeladene und mitgelaufene Onkel von Lennox und meint, er könne sich durchaus vorstellen, die Gruppe mal in sein Tonstudio einzuladen, ganz unverbindlich.

„Krassikowski“, entfährt es Kita-Urgestein Helga. „Die Raupen stürmen die Charts!“

„Schon zwölftausendvierhundertelf Follower“, staunt Silvie drei Wochen darauf. Das Youtube-Video der Raupenkids ist der Hit. Obwohl es allmählich nervt, dass die Kinder die kompletten Strophen unaufhörlich vor sich hin trompeten: „Wir sind unzertrennlich, denn wir sind die Raupen! Unsren Raupenraum, den teilen wir! Komm, wir gehn aufs höchste Klettergerüst der Welt und halten uns einfach fest, dass keiner runterfällt…“

Es klingelt – die Post! Helga geht zur Tür, betritt wenig später mit stolzer Miene den Gruppenraum und präsentiert einen verschlossenen Umschlag: „Kinder, jetzt werden wir richtig berühmt! Das ist bestimmt unser erster Plattenvertrag. Und gleich von diesem tollen Label, hier steht’s: GEMA! Mal lesen, was sie schreiben…“

§ § § §

____ Lars Ihlenfeld — Kitarechtler, antwortet:

Helgas Freude über den potenziellen Plattenvertrag wird wohl nur bis zur Öffnung des Briefumschlages währen. Der Grund des GEMA-Liebesbriefes ist folgender: Jeder Betrieb, der zum Beispiel Hintergrundmusik in den Geschäftsräumen abspielt oder der Öffentlichkeit Musik in anderer Art und Weise zugänglich macht, muss eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Das heißt übersetzt: zahlen.

Was ist bei der neuen Komposition des Liedes „Abends los zur Lichternacht“ schief gelaufen? Müsste Hannes mit seinem eigens komponierten Hit – der GEMA sei Dank – nicht ordentlich Geld verdienen? Grundsätzlich schon, wenn Hannes sich während des Komponierens nicht die Noten und Textpassagen von Helene geschnappt hätte, ob bewusst oder unbewusst.

Die zentrale gesetzliche Regelung findet sich in Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Urhebergesetzes (UrhG). Urheberrechtlich geschützt sind demnach alle Werke der Musik, sofern es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Dies ist bei Liedern und Noten immer der Fall und heißt für Hannes: Covern oder Bearbeiten eines bereits nach dem Urhebergesetz geschützten Werkes kommt bei der GEMA nicht ohne weiteres gut an und ist zudem noch strafbar. Was droht? Eine saftige Geldstrafe oder – je nach Ausmaß – sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Was muss Hannes beachten, wenn er Singer/Songwriter sein möchte, sein Talent sich jedoch in Grenzen hält? Hannes kann selbstverständlich Lieder nachsingen, nachspielen oder eigene Versionen zusammenbasteln. ABER: Das deutsche Urheberrecht basiert auf einem Prinzip, welches bereits veröffentliche Kompositionen, deren Rechte auch von einer Verwertungsgesellschaft (GEMA) für den Urheber wahrgenommen werden, von jedem ohne besondere Genehmigung nachgesungen oder gespielt werden dürfen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Urheber, die Helene, an dieser Nutzung beteiligt wird.

Wie kann Hannes mit seinem Superhit doch noch berühmt werden?

Indem er der GEMA meldet, dass er eine neue Version des Megahits „Atemlos“ produziert hat, und vorbildlich seine Lizenzgebühren zahlt, die dann anteilig an Helene gehen.

Hannes geht mit den Raupen bei der ganzen Sache nicht leer aus. Sollte doch eines Tages Post von einer Plattenfirma ins Haus flattern, bleibt den Raupen der Einnahmen-Anteil der Plattenfirma. Sollten die Raupen mit dem Hit auf Welttournee gehen und in ausverkauften Stadien auftreten, sacken sie die Gage ein. Es wertet die Kita-Kasse eventuell ungemein auf, wenn man die GEMA beteiligt.

Aber handelt es sich wirklich um eine reine Coverversion des Ohrwurms? Es könnte nämlich auch eine sogenannte Bearbeitung sein.

Nun will Hannes bestimmt wissen, was der Unterschied ist. Der Unterschied besteht in der Abwandlung des Textes und – soweit ich das beurteilen kann – vielleicht auch in einer kleinen Abweichung der Noten? Es handelt sich eben nicht nur um reines Nachsingen oder Nachspielen. Aber auch bei einer Bearbeitung ihres Hits hat Helene die Urheberrechte inne. Ließ Hannes eigene künstlerische Ideen in die Bearbeitung einfließen, muss er natürlich zumindest für diesen Anteil seine Rechte behalten.

Die Anteile der Urheberrechte, die Helene an der bearbeiteten Version noch zustehen, verringern sich somit im Gegensatz zur Alternative des Nachsingens. Aber Vorsicht! Eine Bearbeitung ist nicht ohne Helenes Zustimmung erlaubt. Schließlich könnte die bearbeitete Version so schlecht sein, dass Frau Fischers Persönlichkeitsrechte dadurch verletzt werden. Und was droht dann? Schadenersatzansprüche! Selbst wenn nicht gleich die drastischsten Folgen für Helene eintreten, muss sie nicht dulden, dass ihr Werk abgewandelt wird, denn schließlich war „Atemlos“ ihr ultimativer Hit.

Die ganze oben dargestellte Problematik trifft die Raupen allerdings nur, weil sie ihr Werk veröffentlicht haben. Hätten sie ihr Liedchen lediglich in der Kita gesungen und es keiner breiten Öffentlichkeit (!) zugänglich gemacht, wäre dies unproblematisch möglich gewesen, denn schließlich kann man im stillen Kämmerchen singen, tanzen, komponieren und dazu auch bestehende Werke nutzen, so viel man will.

Das Schlüsselwort ist somit immer die Öffentlichkeit. Öffentlichkeit bedeutet, dass Lieder nicht vor einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis aufgeführt werden, sondern grundsätzlich für jedermann zugänglich sind, der nicht mit dem Vortragenden durch eine persönliche Beziehung verbunden ist.

Doch sogar die GEMA macht hier Abstufungen. Eine öffentliche Veranstaltung liegt schlussendlich nur vor, wenn die Vortragenden – in unserem Fall also die Kinder und Erzieherinnen – etwas absichtlich und gezielt aufführen, um dritten Personen Zugang zu einem nach wie vor geschützten Werk zu verschaffen. Öffentlich heißt: Eine Bühne vor der Kita aufbauen und ohne Beschränkung des Zutritts loslegen. Mit dem Singen beim Laternenumzug wird es also tatsächlich schon problematisch.

Ähnlich sieht es aus, wenn man gerne ganz akkurat nachsingen möchte und dazu die exakten Noten und Texte vervielfältigt (kopiert) benötigt. Soweit Werke noch unter den Schutz des Urheberrechts fallen, also nicht „gemeinfrei“ sind, dürfen sie nicht ohne weiteres vervielfältigt werden. Kopien kosten!

Im Kita-Bereich ist das etwas misslich geregelt. Einige Bundesländer haben Pauschalvereinbarungen mit den Verwertungsgesellschaften, so dass sich die Einrichtungen grundsätzlich keine Sorgen machen müssen, wenn sie Liedtexte kopieren und an die Kinder weitergeben. Ist dies jedoch nicht der Fall, muss tatsächlich Geld abgedrückt werden. Unbedachtes Kopieren ohne Lizenzvereinbarung ist also zu vermeiden, wenn man im „falschen“ Bundesland wohnt.

 

Text: Michael Fink und Lars Ihlenfeld

Illustration: studio luxabor

 

 

1 Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Verviel­fältigungsrechte (GEMA) ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik. Sie verwaltet in Deutschland die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von mehr als 68.000 Mitgliedern (Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern) sowie von über 2 Millionen Rechteinhabern aus aller Welt.

ist Jurist, dreifacher Vater, Wald­kindergarten-Gründer und Mitglied des Leitungsteams der Kita Sandvika in ­Hamburg-Altona

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