Mein Erziehungspartner will sich verändern

Hier werden Rechtsfragen aus der Pädagogik verhandelt. Diesmal geht es darum, ob Eltern Veränderungen des Kita-Konzepts hinnehmen müssen oder nicht.

Es ist mucksmäuschenstill im abendlichen Gruppenraum. 30 Elternteile hocken auf den Stühlchen, in den Köpfen die Worte aus dem Einladungsschreiben: Sonderelternabend… wichtige Veränderung… konzeptioneller Neuanfang… partizipative Prozesse. Alle fragen sich:

Was wird Helga uns da gleich verkünden? Nur Sören denkt: Gibt’s danach Feierabendbier?

Endlich geht es los. Helga holt tief Luft: Atmung kontrollieren! Sie versucht, allen Eltern so ins Gesicht zu schauen, wie neulich im Coaching geübt. „Unser Kindergarten steht vor einer großen Veränderung“, hebt sie an. „Die letzte Evaluation hatte ergeben, dass wir uns mehr mit Partizipation beschäftigen müssen. Wir haben uns beraten und finden, dass wir als ersten Schritt zur Mitbestimmung unser Konzept öffnen. Das heißt: Die Kinder können sich Räume und Spielpartner aussuchen, können entscheiden, mit wem sie Mittag essen und ob sie einen Mittagsschlaf benötigen. Ich denke, diese Veränderung trifft die Bedürfnisse Ihrer Kinder.“ Helga räuspert sich, schaut mit dem Coaching-Blick in die Runde und fragt: „Möchten Sie dazu etwas sagen?“

Wenn ich die Kinder bloß ein einziges Mal so ruhig bekäme wie jetzt die Eltern, denkt Helga in die Grabesstille hinein. Zwei Straßen weiter fährt die M12 vorbei. Deutlic

h hört man auch das Zischeln des Kaffees am Deckel der Thermoskanne.

„Erfreulich ist ja“, bricht Gunnar das Schweigen, „dass auch Sie durchaus – ähem! – Verbesserungspotenziale sehen. Allerdings sehen wir Eltern diese nicht unbedingt – hüstel! – in einem Zuviel an Struktur. Sollten wir nicht gerade die wichtigen Gruppenstrukturen bewahren und gemeinsam beraten, wo wirklich etwas verbessert werden könnte?“

„Zu unserer ‚Flohkiste ‘ passt dieser Öffnungs-Quatsch nicht“, konkretisiert Johanna.

Helga greift ein: „Das bisherige Konzept entspricht leider nicht mehr dem aktuellen pädagogischen Stand. Das hat auch unsere Evaluatorin gesagt. Und Sie als Eltern haben ein Recht auf zeitgemäße, moderne Pä…“

Gunnar unterbricht: „Wenn es darum geht – kein Problem. Wir bestätigen Ihnen gerne schriftlich, dass wir darauf verzichten, unsere Kinder nach dem aktuellen Konzept betreuen zu lassen und lieber so eine Art… Wie sagt man…“

„Retro-Pädagogik“, schlägt Holger vor. „Oder ist das Vintage-Pädagogik?“

„Ich würde es das Manufactum-Prinzip der Pädagogik nennen“, bringt Susi ein. „Die guten Erziehungsmethoden – es gibt sie noch!“

„Klingt klasse“, ist man sich einig. Da ertönt Manfreds Bass: „Hiermit zur Wahl gestellt…“, alle Eltern heben die Hand, „und angenommen!“

Als Helga protestieren will, sagt Anke scharf: „Sie reden immer nur von Partizipation. Jetzt haben Sie sie!“

____ Lars Ihlenfeld — Kitarechtler, antwortet:

Wir würden dringend empfehlen, eine einstweilige Verfügung gegen die in Kampfabstimmung erwirkte pädagogische Rückwärtsrolle zu beantragen.

Nicht nur im Rahmen einer pädagogischen Evaluation spielt Partizipation eine Rolle. Es geht dabei auch um hard facts, genauer: um die Betriebserlaubnis. Paragraf 45, Abs. 2, Nr. 3 SGB VIII enthält seit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 1. 1. 2012 die Bedingung für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der BE (wie der Profi sagt), dass Verfahren zur Beteiligung (und Beschwerde) in eigenen Angelegenheiten konzeptionell verankert und natürlich auch gelebt werden. Weiterer Konkretisierungen hat sich der Gesetzgeber enthalten und damit den Trägern weitestgehend Freiheit bei der Ausgestaltung dieser Vorgabe gelassen. Es besteht aber Einigkeit, dass die Kinder mindestens bei den Grundbedürfnissen – zum Beispiel „Bin ich so müde, dass ich schlafen will?“ und „Was und wie viel möchte ich essen?“ – selbst entscheiden, Schlaf und Essenfassen also nicht über ihre Köpfe hinweg angeordnet werden. Da die Kita „Flohkiste“ offenbar auch an diesen Stellen Nachbesserungsbedarf in Sachen Partizipation hat, dürfte eine Änderung für den Bestand der Einrichtung existenziell sein und der Änderungsbedarf das Retro-Bedürfnis – eventuell ein Ausgleich für heimische Grenzenlosigkeiten? – deutlich überwiegen.

Wie aber sähe es mit weniger dringlichen konzeptionellen Änderungen aus?

Das pädagogische Konzept wird – ob ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart – Teil des Betreuungsvertragsverhältnisses zwischen Sorgeberechtigten und Träger. Damit ist es auch Grundlage der pädagogischen Arbeit, die die Eltern vom Träger und seinen Fachkräften verlangen können. Dem Träger steht es allerdings im Rahmen seiner grundgesetzlich verankerten „Berufsfreiheit“ – Art. 12 GG – offen, das zu ändern. Nach Verabschiedung wird auf dieser neuen Basis betreut und gefördert. Den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten steht dann gegebenenfalls ein Sonderkündigungsrecht zu.

Die meisten Kita-Gesetze der einzelnen Bundesländer sehen leicht variierende Formen der Mitwirkung beziehungsweise Beteiligung vor. So will zum Beispiel das Berliner KitaFöG, dass Eltern „in Fragen der Konzeption und deren organisatorischer und pädagogischer Umsetzung (…) zu beteiligen“ (Paragraf 14, KitaFöG) sind.

Beteiligung heißt allerdings nicht Mitbestimmung. Darf ich mich beteiligen, muss mich der Träger – wie Helga das gemacht hat – über geplante Änderungen informieren und meine Hinweise zur Kenntnis nehmen. Danach richten muss er sich aber nicht.

Eine Ausnahme von dieser Beschränkung der Eltern-Rechte auf die oben genannte Mitwirkung bietet Sachsen-Anhalt seinen Eltern mit Kita-Kindern. Das anhaltinische Kifög kennt das Institut des Kuratoriums (Paragraf 19). Es setzt sich aus Elternvertretern, der Leitung und einer Vertreterin des Trägers zusammen und hat unter anderem bei der Festlegung der Öffnungs- und Schließzeiten, bei der Änderung der Art und des Umfangs der Verpflegung und auch bei der Änderung der Konzeption ein echtes Mitbestimmungsrecht. Danach ist die Umsetzung einer konzeptionellen Änderung tatsächlich von der Zustimmung dieses Gremiums abhängig.

Auf einem einfachen Elternabend jedoch, auch wenn er noch so viele „Sonder-“ davor hat, können nicht in ein Gremium gewählte oder mit einem Amt ausgestatte Eltern keine wirksame Änderung des Konzepts erzwingen.

Zusammenfassend lässt sich mithin feststellen, dass der einzureichende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die adhoc-Änderung des Konzepts der „Flohkiste“ schon wegen Verfahrensfehlern hinreichend Aussicht auf Erfolg hätte.

 

Text: Michael Fink und Lars Ihlenfeld

 

Foto: jock+scott / photocase.com

ist Jurist, dreifacher Vater, Wald­kindergarten-Gründer und Mitglied des Leitungsteams der Kita Sandvika in ­Hamburg-Altona

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